Werden Ihre Kunden über ihr Widerrufsrecht belehrt?
Mittlerweile müssen wir unserem Vertragspartner nicht mehr leibhaftig gegenüberstehen, wenn wir von ihm Waren oder Dienstleistungen erwerben möchten – der Technik sei Dank. Wir bestellen beispielsweise bequem von zu Hause aus im Online-Shop oder ordern rasch per Telefon.
Solche Distanzgeschäfte, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln wie beispielsweise E-Mail, Brief oder SMS abgeschlossen werden, bezeichnet der Gesetzgeber als Fernabsatzverträge, § 312c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Ausnahmsweise liegt kein Fernabsatzvertrag vor, wenn der Vertragsschluss „nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt“, § 312c
Abs. 1 BGB.
Damit schließen Ladeninhaber, die nur gelegentlich telefonische Bestellungen annehmen und ausführen, grundsätzlich keine Fernabsatzverträge. Da es sich hierbei um eine Ausnahme handelt, trägt der jeweilige Unternehmer die Beweislast dafür, dass ihre Voraussetzungen vorliegen.