OLG Bamberg, Beschluss vom 09.04.2018, Az. 3 W 11/18

Wer eine Abmahnung erhält, soll in der Regel ganz schnell eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Dafür sind häufig nur wenige Tage vorgesehen.

Wie viel zeitlichen Druck darf der Abmahner hierbei ausüben? Wie viel Zeit darf sich der Abgemahnte nehmen, um sich zu überlegen, was er nun tun wird?

Das OLG Bamberg hatte es in seiner nachfolgenden Entscheidung mit einer besonders kurzen Frist zu tun:

Sachverhalt

Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, der die Antragsgegnerin wegen einer 2017 erschienen Werbung mit Schreiben vom 23.10.2017 abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum „01. November 2017“ aufgefordert hatte.

Mit Schriftsatz vom 02.11.2017 hatte der Antragsteller vorab per Telefax im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, gegenüber Verbrauchern ohne Angabe der Rechtsform sowie der Anschrift/des Sitzes des Unternehmens zu werben.

Die Antragsgegnerin hatte die Unterlassungserklärung mit Anwaltsschriftsatz vom 02.11.2017 abgegeben und diese am 03.11.2017 vorab per Telefax verschickt.

Mit Beschluss vom 27.12.2017 hatte das Landgericht die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt. Hiergegen richtet sich ihre sofortige Beschwerde.

6 Tage sind zu kurz

Das OLG Bamberg hebt die angefochtene Entscheidung auf. Nach einer Umkehrung des Kostenausspruchs fallen die Verfahrenskosten nun dem Antragsteller zur Last.

Das Gericht sieht für eine Belastung der Antragsgegnerin mit den Verfahrenskosten schon deswegen keinen Raum, weil diese keine Veranlassung zur Einleitung eines Verfügungsverfahrens gegeben hat.

Die in dem Abmahnschreiben vom 23.10.2017 bestimmte Erklärungsfrist endete nicht vor dem Ablauf des 02.11.2017, weil es sich bei dem 01.11.2017 um den auch in Bayern gesetzlich anerkannten Feiertag von Allerheiligen handelt. Da der Verfügungsantrag von dem Antragsteller mithin vor Ablauf der Erklärungsfrist eingereicht worden war, bestand für diesen noch kein Rechtsschutzbedürfnis.

Darüber hinaus hatte der Antragssteller der Antragsgegnerin – einem Einzelhandelsunternehmen ohne eigene Rechtsabteilung – nicht die benötigte (Mindest-)Zeit zum Überlegen und zum Einholen eines anwaltlichen Rates eingeräumt: Die Zeitspanne zwischen dem Eingang des Abmahnschreibens und dem Fristende am 02.11.2017 umfasste nur sechs Werktage. In diese ohnehin knappe Frist fielen auch noch eine Kombination von einem Wochenenden, einem „Brückentag“ und zwei aufeinanderfolgenden Feiertagen.

Die vorliegende Fristsetzung ist nach Meinung des Gerichts daher „Ausdruck einer hektischen, unüberlegten sowie unangemessenen Druck aufbauenden Vorgehensweise“.

Das Oberlandesgericht Bamberg hält im Regelfall eine (Mindest-)Zeit von einer Woche bis zehn Tagen für erforderlich, aber auch ausreichend.

Zusammenfassung

So ärgerlich eine Abmahnung auch immer für den Empfänger sein mag, ihm steht zumindest eine angemessene Überlegungsfrist zu, wie er reagieren möchte.

Um die Auseinandersetzung nicht noch komplizierter zu machen, kann es sinnvoll sein, mit der Gegenseite frühzeitig Kontakt aufzunehmen: Wird eine Abmahnung mit einer (möglicherweise zu) kurzen Abmahnungsfrist verbunden, sollte der Empfänger bei Bedarf vor Ablauf der Frist bei dem Abmahner um eine Verlängerung bitten.