OLG Nürnberg, Urteil vom 29.03.2017, Az. 4 U 1162/13 (LG Nürnberg-Fürth)

Wer ein Pferd sein eigen nennt, weiß wahrscheinlich, dass er im Schadensfall mit einer Haftung gemäß § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als Tierhalter rechnen muss.

Das Gesetz kennt jedoch auch eine Haftung des Tieraufsehers gemäß § 834 BGB. Tieraufseher ist, wer für den Tierhalter die Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt.

In seinem nachfolgenden Urteil musste das OLG Nürnberg entscheiden, wie sich die Haftung des Tieraufsehers auf die gleichzeitige Haftung des Tierhalters auswirkt:

Sachverhalt

Die Beklagte hatte mit der Geschädigten eine Vereinbarung geschlossen, dass diese das Pferd der Beklagten an drei Tagen pro Woche nach Belieben ausreiten durfte und hierfür monatlich € 100,- zahlt. Ein ausdrücklicher Haftungsausschluss wurde nicht vereinbart.

Nach gut drei Monaten stürzte die Geschädigte bei einem Ausritt auf der Koppel, nachdem das Pferd durchgegangen war. Die Geschädigte erlitt dabei eine Querschnittslähmung.

Die Klägerin, der gesetzliche Krankenversicherer der Geschädigten, verlangt aus übergegangenem Recht von der Beklagten, ihr allen Schaden und Aufwand aus dem Reitunfall der Geschädigten zu ersetzen.

Die Beklagte behauptet, sie hafte nicht, da eine nicht geschäftlich geprägte Reitbeteiligung bestanden habe, innerhalb derer die Geschädigte wie eine Tierhalterin auf Zeit anzusehen sei.

Reitbeteiligung begründet keine (Mit-)Haltereigenschaft

Das Gericht ändert das erstinstanzliche Urteil ab und stellt fest, dass die Beklagte der Klägerin aus übergegangenem Recht 50 % des Schadens und Aufwands aus dem Reitunfall der Geschädigten zu ersetzen hat.

Nach den Feststellungen des Gerichts war die Beklagte Halterin des Pferdes. Die Vereinbarung mit der Geschädigten ändert nichts daran und begründet ebenso wie der Reitvorgang als solcher keine (Mit-)Haltereigenschaft der Geschädigten.

Die Haftung des Pferdehalters aus § 833 Abs. 1 BGB gilt grundsätzlich auch zugunsten des Reiters, der durch die Tiergefahr des Pferdes verletzt wird.

Kein Haftungsausschluss

Nach Ansicht des Gerichts ist die Haftung der Beklagten auch weder durch eine freiwillige Risikoübernahme der Geschädigten noch durch einen konkludenten Haftungsausschluss beschränkt oder ausgeschlossen.

Die Geschädigte hatte sich vorliegend keiner besonderen Gefahr, die über die gewöhnliche Tiergefahr eines Reitpferdes hinausgeht, ausgesetzt.

Und für den Ausnahmefall eines stillschweigenden Haftungsausschlusses zwischen der Beklagten und der Geschädigten liegen keine Anhaltspunkte vor.

Begrenzung der Tierhalterhaftung

Nach der Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Geschädigten sollte die Geschädigte neben der Kostenbeteiligung sich vor allem an den betreffenden Tagen um das Pferd der Beklagten kümmern. An den Reittagen der Geschädigten war die berufstätige Beklagte absprachegemäß nicht anwesend. Indem die Geschädigte diese Aufgabe übernahm, wurde sie an ihren Reittagen zur Tieraufseherin.

Zu Lasten der Geschädigten spricht daher gemäß § 834 S. 1 BGB die Vermutung einer Pflichtverletzung und ihrer Ursächlichkeit für den Schaden. Diese Vermutung konnte die Geschädigte, die nur noch lückenhafte Erinnerungen an den Unfallhergang hat, nicht entkräften.

Die Vermutung gilt zur Begrenzung der Tierhalterhaftung der Beklagten auch bei der Prüfung des Mitverschuldens der Geschädigten als Reiterin.

Da sich die näheren Umstände des Reitunfalls nicht mehr aufklären lassen, ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Haftungsanteile der Beklagten und der Geschädigten gleich hoch zu bewerten sind. Die Haftung der Beklagten ist somit auf 50 % beschränkt, § 834 S. 1 BGB i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB analog.

Zusammenfassung

Mit einem sorgfältigen schriftlichen Vertrag lassen sich viele Probleme vermeiden.

Und das betrifft nicht nur den Reitbeteiligungsvertrag: Zu dem vorliegenden Rechtsstreit dürfte es vor allem auch deshalb gekommen sein, weil es die Beklagte versäumt hatte, ihre Tierhalter-Haftpflichtversicherung auf die Überlassung ihres Pferdes im Rahmen einer Reitbeteiligung auszuweiten.