Darf der Vermieter einen Zuschlag für Schönheitsreparaturen verlangen?

BGH, Beschluss vom 30.05.2017, Az. VIII ZR 31/17 (AG Rostock, LG Rostock)

Das Ende eines Mietverhältnisses stellt häufig den Anfang von Streitigkeiten dar. So kommt es beispielsweise immer wieder im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Vermietern und Mietern.

Wäre es da nicht eine gute Idee, der Vermieter führt die Schönheitsreparaturen selbst durch und der Mieter zahlt im Gegenzug einen Zuschlag hierfür?

Der Bundesgerichtshof äußert sich in seinem Beschluss vom 30.05.2017 zu einer entsprechenden mietvertraglichen Regelung:

Sachverhalt

Die Kläger hatten von der Beklagten mit Vertrag vom 04.10.2015 eine Wohnung angemietet. Hierfür zahlten die Kläger neben einer „Grundmiete“ und einer Betriebskostenvorauszahlung zusätzlich einen monatlichen „Zuschlag Schönheitsreparaturen“. Der Mietvertrag regelte weiterhin, dass der Vermieter die Ausführung von Schönheitsreparaturen übernimmt und der dafür in der Miete enthaltene monatliche Kostenansatz € 0,87 pro m2 beträgt.

Die Kläger sind der Ansicht, bei dem Zuschlag handele es sich um eine vorformulierte Preisnebenabrede, die nicht wirksam vereinbart worden sei. Sie fordern daher die Rückzahlung des bisher erbrachten Zuschlages sowie die Feststellung, dass sie auch künftig nicht zur Zahlung des Zuschlags verpflichtet sind.

Zuschlag gehört zur Preis(haupt)abrede

In seinem vorliegenden Beschluss teilt der Bundesgerichtshof seine Absicht mit, die Revision der Kläger zurückzuweisen. Die Kläger haben ihre Revision daher zurückgenommen.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes stellt nämlich der neben der „Grundmiete“ ausgewiesene „Zuschlag Schönheitsreparaturen“ ebenfalls ein Entgelt für die Hauptleistungspflicht des Vermieters dar. Alternativ hätte der Vermieter auch sogleich eine um den Zuschlag erhöhte Grundmiete ausweisen können.

In beiden Fällen hat der Mieter den vereinbarten Gesamtbetrag zu entrichten und dies unabhängig davon, ob und in welcher Höhe dem Vermieter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen tatsächlich Kosten entstehen.

Zusammenfassung

Für Vermieter mag es eine Überlegung wert sein, vertraglich die Schönheitsreparaturen zu übernehmen und im Gegenzug die monatlichen Mietzahlungen um einen Zuschlag zu erhöhen.

Der Bundesgerichtshof weist jedoch noch darauf hin, dass der Zuschlag zur Ausgangsmiete gehört, die bei späteren Mieterhöhungen mit der ortsüblichen Vergleichsmiete zu vergleichen ist.