Ausgleich aller fälligen Mieten lässt ordentliche Kündigung unberührt
BGH, Beschluss vom 20.07.2016, Az. VIII ZE 238/15(AG Düsseldorf , LG Düsseldorf)
Zahlt der Mieter seine Miete nicht, kann der Vermieter das Mietverhältnis (fristlos) kündigen. Das leuchtet ein.
Um den Mieter von Wohnraum vor einer außerordentlichen fristlosen Kündigung zu schützen, sieht das Gesetz in § 569 Abs. 3 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) jedoch vor, dass die Kündigung unwirksam wird, wenn der Mieter innerhalb einer bestimmten Schonfrist die fälligen Mieten ausgleicht.
Was aber passiert, wenn der Vermieter das Mietverhältnis nicht nur außerordentlich fristlos gekündigt hatte, sondern zugleich hilfsweise auch ordentlich?