Wann darf der Versand einer Papierrechnung etwas kosten?

BGH, Beschluss vom 19.01.2017, Az. III ZR 296/16 (LG München I, OLG München)

Die Digitalisierung unseres Lebens schreitet unaufhörlich voran.

Diese Entwicklung schlägt sich auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Unternehmen nieder, die von einem standardmäßigen Rechnungsversand per E-Mail ausgehen. Wählt der Kunde den Versand der Rechnung per Post, wird ihm dafür häufig ein extra Entgelt berechnet.

Solche Entgeltregelungen für Papierrechnungen finden sich beispielsweise in einigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Telekommunikationsunternehmen.

In seinem nachfolgenden Beschluss bekräftigt der Bundesgerichtshof seine frühere Rechtsprechung, die diesen Extrakosten Grenzen setzt.

Sachverhalt

Der Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge über einen kombinierten Internet- und Festnetzanschluss eine Klausel zu verwenden, wonach der Kunde für die Zusendung einer Papierrechnung jeweils ein Entgelt in Höhe von € 1,50 zahlen muss.

Diese Entgeltklausel verwendet die Klägerin auch für Verträge, die sowohl über das Internet als auch in einem Ladengeschäft abgeschlossen werden können.

Keine Extrakosten für Papierrechnung

Das Berufungsgericht hatte die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Dabei bleibt es.

Der Bundesgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf seine frühere Rechtsprechung aus dem Jahr 2014: Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der für die Zusendung einer Rechnung in Papierform ein gesondertes Entgelt anfällt, ist unwirksam, wenn der Anbieter sein Produkt nicht allein über das Internet vertreibt.

Maßgeblich sei nicht, welche Kommunikationswege über den vorliegend abgeschlossenen DSL-Vertrag eröffnet werden, sondern ob ein reiner „Onlinevertrag“ vorliegt, der indizieren kann, dass der Kunde seinen privaten Rechtsverkehr mit dem Anbieter im Wesentlichen über das Internet abwickelt.

Hier liegt aber kein reiner „Onlinevertrag“ vor, da der Anwendungsbereich der streitigen Klausel nicht auf Verträge beschränkt ist, die über das Internet zustande kommen.

Zusammenfassung

So verführerisch der alleinige Rechnungsversand per E-Mail aus Zeit- und Kostengründen für Unternehmen auch sein mag, Kunden dürfen für den Versand einer Papierrechnung nicht in allen Fällen zur Kasse gebeten werden.

Nur wer Verträge über seine Waren oder Dienstleistungen ausschließlich online abschließt, darf davon ausgehen, dass die Vertragsabwicklung inklusive Rechnung über das Internet erfolgt.