AG München, Urteil vom 23.09.2016, Az. 142 C 12436/16

Da die persönlichen Informationsmöglichkeiten eines Käufers im Online-Handel begrenzt sind, kommt dem Bewertungsprofil eines Verkäufers große Bedeutung als Orientierungshilfe zu.

Die Erfahrungen anderer Kunden stellen eine wichtige Entscheidungshilfe für künftige Interessenten dar. Eine negative Kundenbewertung kann daher abschreckend wirken mit der Folge, dass der Interessent lieber bei einem Konkurrenten kauft.

Das Amtsgericht München hat in seiner nachfolgenden Entscheidung deshalb festgestellt, dass eine falsche Bewertung einer ebay-Transaktion eine Pflichtverletzung im Rahmen des Kaufvertrags darstellt:

Sachverhalt

Der Kläger bot auf eBay einen Vorverstärke Burmester 808 MK3 zum Verkauf an. In der Beschreibung dazu hieß es: „Der 808 MK3 wird in der Originalverpackung geliefert“.

Der Beklagte kaufte den Artikel für € 7.500,-.

Der Kläger übersandte des Gerät, das über 20 Jahre alt ist, in der Originalverpackung zum Zeitpunkt seiner Anschaffung.

Der Beklagte gab daraufhin die folgende negative Bewertung auf dem Bewertungsportal von eBay ab: „Keine Originalverpackung, deshalb ist jeglicher Versand mehr als ein Risiko!!!“.

Als Folge wurde die Bewertung des Klägers von 100 % auf 97,1 % herabgesetzt.

Der Kläger forderte den Beklagten deshalb zur Löschung seiner Bewertung auf. Der Beklagte veranlasste keine Löschung.

Abgabe zutreffender Bewertung ist vertragliche Nebenpflicht

Das Amtsgericht München verurteilt den Beklagten dazu, der Löschung seiner Bewertung zuzustimmen.

Im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages treffe den Beklagten nämlich die Nebenpflicht, eine wahrheitsgemäße Bewertung im Bewertungsportal über den Kläger und die Transaktion abzugeben. Verstößt der Käufer gegen diese vertragliche Nebenpflicht, löst dies seine Schadensersatzpflicht nach § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus.

Vorliegend war Vertragsgegenstand die Originalverpackung, d.h. diejenige Verpackung, die der streitgegenständlichen Ware im Zeitpunkt ihrer Anschaffung entsprach. Der Kläger schuldete keineswegs eine aktuelle, d.h. neue Verpackung.

Diese originale Verpackung hat der Kläger dem Beklagten übersandt. Die Bewertung des Beklagten war folglich falsch.

Durch die Pflichtverletzung des Beklagten, die unzutreffende Bewertung, hat der Kläger einen Schaden und eine Beeinträchtigung seiner Rechte erlitten. Der Schaden ist vorliegend in den negativen Auswirkungen der Bewertung des Beklagen auf das Kaufverhalten anderer Nutzer zu sehen.

Zusammenfassung

Niemand muss eine Bewertung auf Online-Portalen abgeben.

Wer dies dennoch tut, sollte sich im Interesse einer möglichst objektiven Entscheidungshilfe durch Bewertungen an die Wahrheit halten. Sonst trifft er den Verkäufer vielleicht unfreiwillig vor Gericht wieder.