Nützliche Links, Folge 3

Irgendwo wird die Information, die Sie gerade dringend benötigen, schon sein. Aber wo? Zum Glück gibt es das Internet mit einer Fülle nützlicher Links, die Ihnen das Leben erleichtern.

So finden Sie hier z.B. die Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte der Bundesrepublik Deutschland: http://www.insolvenzbekanntmachungen.de

1. Ausgangslage

Auf Ihre letzte Zahlungserinnerung reagierte Ihr Kunde mit den Worten: „Ich habe schon Insolvenz beantragt, Sie sehen keinen Cent von mir.“ Auch die Gerüchteküche bestätigt, dass Sie wohl nicht der einzige sind, dem Ihr Kunde noch Geld schuldet. Der Gerichtsvollzieher soll dort schon ein- und ausgehen.

Hat Ihr Kunde die Wahrheit gesagt und tatsächlich einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, wäre jede weitere Inkassotätigkeit, beispielsweise die Beantragung eines Mahnbescheids, in der Regel unsinnig. In diesem Fall bleibt Ihnen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur die Möglichkeit, Ihre Forderung beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anzumelden. Eine Zwangsvollstreckung Ihrer Forderung ist nach Eröffnung nämlich grundsätzlich nicht mehr zulässig. Darüber hinaus können Sie nur die Kosten anmelden, die bis zum Stichtag der Verfahrenseröffnung entstanden sind. Auf den Inkassokosten, die Sie nach diesem Stichtag begründen, bleiben Sie sitzen. Aber wie finden Sie heraus, ob Ihr Kunde die Wahrheit sagt oder ob er nur blufft?

2. Suche in den Insolvenzbekanntmachungen

Unter dem genannten Link finden Sie die Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte der Bundesrepublik Deutschland. Dort können Sie z.B. nachsehen, ob Ihr Kunde wirklich ein Insolvenzverfahren beantragt hat, ob dieses schon eröffnet worden ist und wenn ja, an welchem Tag.

Wählen Sie unter „Bekanntmachungen suchen“ eine Such-Variante aus. Im Rahmen der uneingeschränkten Suche ist das Ergebnis auf Veröffentlichungen der letzten zwei Wochen beschränkt. Diese Variante eignet sich also für die Suche nach ganz aktuellen Vorgängen. Um die Detail-Suche nutzen zu können, müssen Sie neben Firma oder Namen Ihres Kunden auch das zuständige Insolvenzgericht auswählen. Hier fällt die zeitliche Beschränkung für die Suchergebnisse weg, dafür erhöht sich der Umfang der anzugebenden Suchkriterien.

Klicken Sie nach Eintrag Ihrer Suchangaben den Button „Suche starten“. Die Anzahl der gefundenen Bekanntmachungen im Zusammenhang mit Ihrer Anfrage wird Ihnen oberhalb der Such-Varianten angezeigt.

3. Noch ein Tipp zum Schluss:

Eine Suche in den Insolvenzbekanntmachungen kann auch für diejenigen hilfreich sein, denen schon im Zeitpunkt der Vertragsanbahnung Zweifel an der Solvenz Ihres Vertragspartners kommen. Immerhin vergehen bei natürlichen Personen sechs Jahr bis zur Erteilung der ersehnten Restschuldbefreiung.