OLG München, Beschluss vom 15.01.2015, Az. 29 W 2554/14 (LG München I)

Wer seine Webseite, den Flyer oder den Online-Shop mit Bildern Dritter aufpeppt, verlässt sich häufig auf die Aussage der beteiligten Werbeagenturen oder Webdesigner, das gehe schon in Ordnung.

Das OLG München führt in seinem Beschluss aus, warum Vertrauen allein in dieser Situation rechtlich problematisch ist:

Sachverhalt

Die Beklagte hatte sich von einer Werbeagentur ihren Internetauftritt gestalten lassen. Die Werbeagentur hatte der Beklagten hierbei zugesichert, Inhaberin der veräußerten Nutzungsrechte zu sein.

Die Klägerin macht geltend, sie sei in Wahrheit Inhaberin der Nutzungsrechte für eines der verwendeten Bilder, nicht die Werbeagentur. Sie macht deshalb Schadenersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend.

Nutzungsrechte müssen überprüft werden

Das OLG München bestätigt den Schadenersatzanspruch der Klägerin.

Nach Ansicht des Gerichts stellt es eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten dar, dass diese die von ihr behauptete Rechtekette nicht zurückverfolgte, sondern sich auf die Zusicherung der Werbeagentur verließ, ohne sich überprüfbare Unterlagen vorlegen zu lassen. Damit habe die Beklagte fahrlässig gehandelt.

Zusammenfassung

Das OLG München folgt mit diesem Beschluss einer Rechtsprechung, die bei der Verwendung von Bildern Dritter umfangreiche Prüf- und Erkundigungspflichten des Verwenders bejaht (so auch AG München, Urteil vom 28.05.2014, Az. 142 C 29213/13).

Auch wenn es aufwändig sein mag: Sie sollten es nicht bei der Zusicherung Ihrer Werbeagentur oder des Webdesigners belassen, alles sei gut. Lassen Sie sich zur Vermeidung späterer Schadenersatzansprüche die Unterlagen vorlegen, aus denen sich die Kette der einzelnen Rechtsübertragungen vom Urheber bis zum Verwender lückenlos ergibt.