OLG München, Urteil vom 27.09.2012, Az. 29 U 1682/12 (LG München I)

Newsletter-Versender konnten sich bisher auf der sicheren Seite wähnen, wenn sie bei der Anmeldung zu ihrem Newsletter das Verfahren des sog. Double-Opt-In beachteten. Bei diesem Verfahren erhält der Anmelder vom Versender eine eMail mit der Aufforderung, seine Anmeldung zu bestätigen. Aber nichts ist erfahrungsgemäß so gewiss wie die Gewissheit, dass nichts gewiss ist …

Seit dem Urteil des OLG München steht das Double-Opt-In-Verfahren plötzlich in Frage. Was ist geschehen?

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, hatte von der Beklagten, die im Bereich der Anlageberatung tätig ist, am 20.02.2011 eine eMail erhalten, in der dieser die Anmeldung zum Newsletter der Beklagten bestätigt wurde. Die Klägerin wurde weiterhin in dieser Nachricht gebeten, ihre Anmeldung zu bestätigen. Andernfalls solle sie die eMail einfach löschen.

Am 21.02.2011 erhielt die Klägerin eine weitere eMail der Beklagten, in der sie als neue Newsletter-Abonnentin begrüßt wurde.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten, da es sich bei dem Versand der beiden eMails vom 20. und 21.02.2011 um einen rechtswidrigen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb handele. Die eMails seien ihr ohne ihre vorherige Einwilligung zugegangen.

Anmeldebestätigung ohne Werbebotschaft ist Werbung

Das OLG München gelangt in seinem Urteil zu der Auffassung, dass es sich bei der Anmeldebestätigung der Beklagten vom 20.02.2011 um eine Werbe-eMail handelt. Dabei sei es nicht erforderlich, dass die angegriffene Nachricht selbst eine Werbebotschaft enthalte. Nach Auffassung des Gerichts stehe die Einbeziehung von Aufforderungen zur Bestätigung einer Bestellung vielmehr „im Einklang mit einem am Ziel der Absatzförderung orientierten Verständnis des Begriffs der Werbung“.

Da die Beklagte nicht nachweisen konnte, dass die Klägerin ihr Einverständnis zum Erhalt der Werbe-eMail vom 20.02.2011 erteilt hatte, stand der Klägerin nach den Feststellungen des Gerichts der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 823 Abs. 1, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu.

Anders verhielt es sich allerdings mit der Werbe-eMail der Beklagten vom 21.02.2011: Die Beklagte hatte – unbestritten – vorgetragen, dass diese Begrüßungsnachricht erst dann erstellt und verschickt wird, wenn der Bestätigungslink in der vorhergehenden Anmeldebestätigung betätigt wurde. Mit der Betätigung des Links hatte die Klägerin in die Zusendung der Folgenachricht am 21.02.2011 eingewilligt.

Zusammenfassung

Es bleibt spannend. Im Zusammenhang mit dem Versand von Newslettern und Werbe-eMails scheint das letzte Wort noch nicht gesprochen zu sein. Da das OLG München die Revision zugelassen hat, bleibt abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof die Gelegenheit bekommen wird, die Wogen wieder ein wenig zu glätten. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung dieser Frage, ob die Anmeldebestätigung im Double-Opt-In-Verfahren bereits Werbung darstellt, sollten Versender von Werbe-eMails und Newslettern ein besonderes Augenmerk auf eine sorgfältige Protokollierung der Anmeldedaten richten, um im Streitfall die vorherige Einwilligung des Adressaten in den Erhalt der Anmeldebestätigung nachweisen zu können.