OLG Koblenz, Urteil vom 13.11.2008, Az. 5 U 900/08
„Autokauf ist Vertrauenssache“, sagt man. Das dürfte umso mehr für den Pferdekauf gelten. Nichtsdestotrotz kommt es bei nachträglich auftretenden Mängeln, z.B. Krankheiten des verkauften Pferdes immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Verkäufer und Käufer.
Während der Verkäufer davon ausgehen wird, der Mangel sei erst nach dem Verkauf entstanden, wird der Käufer behaupten, der Mangel sei bereits bei der Übergabe des Pferdes vorhanden gewesen und er habe gegenüber dem Verkäufer Mängelansprüche.
Um mögliche Mängelansprüche gegen den Verkäufer geltend machen zu können, muss der Käufer deren gesetzliche Voraussetzungen beachten. Er riskiert ansonsten, seine Ansprüche nicht mehr durchsetzen zu können. Das nachfolgende Urteil des OLG Koblenz ist hierfür ein gutes Beispiel.
Sachverhalt
Die Beklagte, eine Pferdezüchterin, verkaufte dem Kläger am 29.08.2006 eine vierjährige Stute zum Preis von € 7.000,-. Der Kläger war auf der Suche nach einem ruhigen Pferd, das auch von Kindern geritten werden kann.
Nach dem Verkauf gebärdete sich die Stute zunehmend nervös und warf im weiteren Verlauf Reiter ab, darunter auch die kleine Tochter des Klägers.
Mit Schreiben vom 25.01.2007 erklärte der Kläger seinen Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte von der Beklagten die Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Stute.
Nachfristsetzung erforderlich
Das Gericht kommt in der genannten Entscheidung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Rücktrittsrechtes gemäß den §§ 434, 437 Nr. 2, 323 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht vorliegen. Dabei spielte es für das Gericht nicht einmal eine Rolle, ob das Verhalten des Pferdes einen Mangel im Rechtssinne darstellte.
Nach § 323 Abs. 1 BGB muss der Käufer dem Verkäufer nämlich zunächst eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Dies hatte der Kläger vorliegend aber nicht bedacht.
Nach Ansicht des Gerichts hätte der Verkäufer nach Fristsetzung die Gelegenheit gehabt, das Verhalten der Stute durch weiteres Pferdetraining zu bessern.
Darüber hinaus führt das Gericht aus, der Verkäufer sei berechtigt gewesen, dem Käufer ein taugliches Ersatzpferd zu stellen.
Zusammenfassung
Das Erfordernis, eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen, sollte der Käufer trotz seiner möglichen Verärgerung über ein vermeintlich mangelhaftes Pferd nicht vergessen. Eine Nacherfüllung kann eben nicht nur darin bestehen, dass der Verkäufer das verkaufte Pferd z.B. tierärztlich behandeln lässt. Auch eine Nacherfüllung in Form einer Ersatzlieferung ist häufig möglich. Je geringer die Anforderungen des Käufers an das von ihm gekaufte Pferd waren, desto eher wird ihm der Verkäufer, zumal wenn es sich um einen Züchter oder Händler handelt, ein vergleichbares – mängelfreies – Pferd liefern können.