OLG Hamm, Urteil vom 29.01.2015, Az. 13 U 58/14 (LG Stade)

So eine Abmahnung ist zumindest ärgerlich, häufig auch teuer.

So manch Abgemahnter mag daher ein Ende mit Schrecken dem sprichwörtlichen Schrecken ohne Ende vorziehen und die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Und dann ist die Welt wieder in Ordnung, oder?

Nicht zwingend: Das OLG Hamm führt in seinem Urteil aus, was ein Unterlassungsschuldner im Einzelnen tun muss, um die beanstandete Handlung auch wirklich zu unterlassen:

Sachverhalt

Die Beklagte gab am 13.03.2013 gegenüber der Klägerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Hierin verpflichtete sie sich, es auf ihrer Webseite zu unterlassen, die Ferienwohnungen der Klägerin zu bewerben und dadurch den Eindruck zu erwecken, die Klägerin biete ihre Vermietungsobjekte über die Beklagte zu Vermietungszwecken an.

Am 04.10.2013 fand die Klägerin auf einer Unterseite der Webseite der Beklagten noch Angaben zu einer ihrer Ferienwohnungen.

Die Klägerin verlangt daher von der Beklagten die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe.

Die Beklagte gibt an, sie habe die beanstandete Werbung von ihrer Homepage genommen.

Welche Pflichten treffen einen Unterlassungsschuldner?

Das OLG Hamm spricht der Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von € 2.500,- zu, da die Beklagte schuldhaft gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung verstoßen hat.

Der Schuldner eines Unterlassungsgebots, hier also die Beklagte, hat nach den Ausführungen des Gerichts durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die durch die Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können, weder über die Webseite direkt noch über eine Internetsuchmaschine.

Die Beklagte hätte daher nicht nur die beanstandeten Inhalte von ihrer Webseite durch Änderung oder Löschung entfernen müssen. Sie hätte auch die Abrufbarkeit dieser Inhalte – wenigstens über Google – ausschließen müssen.

Hätte diese Überprüfung durch die Beklagte ergeben, dass sich die beanstandeten Inhalte noch über die Trefferliste der Suchmaschine aufrufen lassen, hätte sie gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen müssen.

Die Beklagte hatte vorliegend jedoch nicht kontrolliert, ob bei Google oder anderen Suchmaschinen noch die alte Webseite gespeichert war.

Zusammenfassung

Vor der Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist einiges zu bedenken – hierzu gehört auch der Umfang der damit einhergehenden Pflichten.

Es ist nicht ausreichend, nur die beanstandeten Inhalte auf der Webseite zu löschen. Vorsichtshalber sollten auch die Zwischenspeicher der gängigen Suchmaschinen – nicht nur Google – überprüft und ggf. entsprechende Löschungsanträge gestellt werden.

Wer sich das nicht zutraut, darf natürlich eine technisch versiertere Person mit dieser Tätigkeit betrauen. Dann ist es allerdings wichtig, diese Person detailliert anzuweisen, dass die beanstandeten Inhalte nicht nur auf der Webseite zu entfernen sind, sondern nach ihrer Entfernung auch nicht mehr weiterhin im Internet aufrufbar sein dürfen.