OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.12.2008, Az. 11 U 21/08 (LG Frankfurt a.M.)

Manchmal kommen die Schwierigkeiten aus einer ganz unerwarteten Ecke: Werbeagenturen müssen nicht nur das vorgegebene Budget im Auge behalten, den Kundenwunsch möglichst kreativ umsetzen und dabei den Geschmack der Zielgruppe treffen. Sie sind auch dafür verantwortlich, dass die verwendeten Bilder von ihren Kunden wie vorgesehen genutzt werden dürfen.

Sachverhalt

Die Beklagte, eine Bildagentur, stellte aus ihrem Archiv zwei Bildnisse des Klägers zur Verfügung. Diese Bilder wurden anschließend zur Illustration eines Artikels verwendet.

Der Kläger verbüßt seit 1983 eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen mehrfacher Tötungsdelikte. Über die Straftaten des Klägers wurde Mitte des letzten Jahrhunderts bundesweit ausführlich berichtet, zuletzt im Zusammenhang mit der Verurteilung 1983.

Der Kläger sieht in der Veröffentlichung der Bilder eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild. Seine Einwilligung in die Bildveröffentlichung habe nicht vorgelegen. Er beantragt daher, der Beklagten die Verbreitung der streitgegenständlichen Bilder zur Veröffentlichung in dem genannten Artikel zu untersagen.

Die Beklagte wendet ein, sie habe lediglich die Fotos aus ihrem Archiv an eine professionelle Bildredaktion weitergegeben und diese ausdrücklich auf die Klärung etwaiger persönlichkeitsrechtlicher Fragestellungen hingewiesen. Sie sei dagegen nicht verpflichtet, vor Herausgabe von Bildmaterial zu prüfen, für welche Zwecke dieses verwendet werden soll.

Bildagentur muss Einwilligung prüfen

Das Gericht überprüft in seiner Entscheidung, ob die Bilder des Klägers veröffentlicht werden durften oder ob sein Unterlassungsanspruch begründet ist.

Nach § 22 Satz 1 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Das Gericht stellt fest, dass die Beklagte die Abbildungen des Klägers bereits durch die Weitergabe an die Bildredaktion verbreitet hat, da die Bilder damit in die Verfügungsgewalt eines anderen übergingen.

Mit der Bildveröffentlichung war der Kläger nicht einverstanden.

Nach den Ausführungen des Gerichts müssen sich Bildagenturen ebenso wie Werbeagenturen und Verlage „vor Vervielfältigung und Verbreitung eines Bildnisses darüber informieren, ob eine Einwilligung (insbesondere bei relativen Personen der Zeitgeschichte) erforderlich ist und ob und in welchem Umfang sie erteilt wurde.“ Diese Sorgfaltspflicht bestehe auch dann, wenn eine nachträgliche Recherche schwierig und unüblich ist.

Bildagentur muss alternativ Ausnahmetatbestand prüfen

Liegt keine Einwilligung vor, käme eine Veröffentlichung nach dem Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 KunstUrhG in Betracht.

Vorliegend handelt es sich nach der Überzeugung des Gerichts insbesondere nicht um Bildnisse der Zeitgeschichte, da für die Straftaten des Klägers nach mehr als 20 Jahren seit der letzten Verurteilung ohne aktuellen Anlass kein zeitgeschichtlicher Bezug mehr besteht. Damit komme dem Recht des Klägers am eigenen Bild als spezifische Ausprägung des Persönlichkeitsrechts Vorrang gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu.

Da keine Einwilligung vorliegt, hätte die Beklagte nach Ansicht des Gerichts erst recht überprüfen müssen, „ob die Verbreitung auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 KunstUrhG erlaubt ist“.

Dem Kläger steht daher der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.

Zusammenfassung

Für die Inhaber von Werbeagenturen stellt es nicht nur eine Herausforderung dar, die richtigen Worte zu finden. Bei der Benutzung von Bildmaterial müssen diese auch recherchieren, ob die Veröffentlichung des Bildmaterials Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich daher für Werbeagenturen, Bilder professioneller Models zu verwenden. Denn nach § 22 Satz 2 KunstUrhG gilt die Einwilligung im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Schwierigkeiten bei der Überprüfung möglicher Persönlichkeitsrechtsverletzungen lässt die Rechtsprechung übrigens nicht als Ausrede gelten.