OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.05.2014, Az. 11 U 62/13 (LG Frankfurt a.M.)

Es gibt Dinge zwischen Himmel und Erde, die lassen sich nicht erklären. Nichtsdestotrotz können sie Gegenstand einer juristischen Auseinandersetzung werden. Die Einordnung metaphysicher Vorgänge in juristische Kategorien stellt dann eine besondere Herausforderung dar.

So musste das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in der nachfolgenden Entscheidung u.a. klären, wer Urheber eines Werkes ist, das auf jenseitiger Inspiration beruht:

Sachverhalt

Die Klägerin, eine amerikanische Stiftung, nimmt den Beklagten, einen Verein, wegen der vermeintlich urheberrechtswidrigen Veröffentlichung von Passagen aus dem Buch „A Course in Miracles“ u.a. auf Unterlassung in Anspruch.

Der streitbefangene Text wurde von A, einer amerikanischen Professorin für Psychiatrie, ab dem Jahr 1965 niedergeschrieben und mehrfach überarbeitet. Nach Angaben von A empfing diese den Text in aktiven Wachträumen von Jesus von Nazareth und zeichnete ihn auf. Das Copyright hatte sie an die Klägerin übertragen.

Der Beklagte führt aus, A sei nicht Urheberin des Textes, da sie an dessen Entstehung nicht in schöpferischer Weise beteiligt gewesen sei. Der Text sei vielmehr das Resultat eines Diktates, das sie lediglich empfangen und wörtlich niedergeschrieben habe.

Die Klägerin meint, A sei sehr wohl Urheberin des Textes, da nur die Inspiration von Jesus stamme; sie sei daher keineswegs mit einem menschlichen Werkzeug oder einer bloßen Stenografin vergleichbar.

Urheberrechtsschutz bei jenseitiger Inspiration

Das Gericht erkennt der Klägerin einen Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) zu und bestätigt damit die Entscheidung der Vorinstanz.

Für die Begründung von Urheberrechtsschutz kommt es nach Ansicht des Gerichts nämlich auf den realen Schaffensvorgang an. Der geistige Zustand des Werkschaffenden sei unerheblich.

Zudem lasse sich der jeweilige Einfluss einer jenseitigen Inspiration mit menschlichen Erkenntnismöglichkeiten nicht erfassen, Die jeweilige reale Werkschöpfung könne in rechtlicher Hinsicht daher nur der natürlichen Person zugeordnet werden, die sie hervorgebracht hat und nicht – angeblich dahinter stehenden – spirituellen Einflüssen.

Zusammenfassung

Gut zu wissen: Woher auch immer Sie Ihre Einfälle nehmen, für die von Ihnen hervorgebrachten Werke gelten Sie als Urheber.