OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.10.2014, Az. 6 U 219/13 (LG Frankfurt a.M.)

Man sieht es dem Telemediengesetz (TMG) gar nicht an, wieviel Brisanz in einzelnen Regelungen über die Anbieterkennzeichnung steckt. Das Gesetz klingt jedenfalls nicht so, als sei ein korrektes Impressum Hexenwerk …

In der Praxis tauchen jedoch immer wieder Probleme auf. Diese erstrecken sich von der Auslegung des Begriffs „Adresse der elektronischen Post“ bis zu der Frage, welche Angaben genau eine „schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG ermöglichen.

Das OLG Frankfurt a.M. hat sich in der nachfolgenden Entscheidung mit dem zuletzt genannten Problem beschäftigt:

Sachverhalt

Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte bieten verschiedene Produkte online an, darunter Fahrradanhänger.

Im Impressum ihres Online-Shops gibt die Beklagte ihren Namen, ihre Rechtsform, Anschrift und Vertretungsberechtigen sowie als Telefonnummer eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer an, bei der Kosten von € 0,49 pro Minute aus dem Festnetz und bis zu € 2,99 pro Minute aus dem Mobilfunknetz anfallen.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch geltend, da diese gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG verstoße. Die Einrichtung eines telefonischen Kontakts unter einer Mehrwertdienstnummer sei geeignet, potentielle Nutzer durch die damit verbundenen zusätzlichen Kosten von einer Kontaktaufnahme abzuhalten.

Die Beklagte meint dagegen, eine unmittelbare Kommunikation sei ausschließlich nach zeitlichen Aspekten zu beurteilen.

Was ist eine effiziente Kommunikationsmöglichkeit?

Das Gericht erkennt der Klägerin einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 8 Abs. 1, 3; 4 Nr. 11, 5a Abs. 2, 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu und bestätigt damit die Entscheidung der Vorinstanz.

Die der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG zugrunde liegende Europäische Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr bestimmt in Art. 5 Abs. 1 lit. c) 2000/31/EG, dass die Angaben es ermöglichen müssen, „schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren“.

Das Merkmal der Effizienz ist nach Ansicht des Gerichts nicht nur nach zeitlichen Aspekten zu beurteilen, sondern vor allem an den Bedürfnissen und berechtigten Erwartungen des Verbrauchers zu messen. Vom Wortlaut her beinhalte „Effizienz“ sowohl Wirksamkeit als auch Wirtschaftlichkeit. Die Kontaktmöglichkeit müsse für den Nutzer damit zwar nicht kostenlos sein; eine Kontaktmöglichkeit, deren gefordertes Entgelt an der oberen gesetzlichen Grenze der für sog. Premium-Dienste zulässigen Verbindungspreise liege, sei jedoch nicht effizient. Die hohen Kosten seien vielmehr geeignet, Kunden von einer telefonischen Kontaktaufnahme abzuschrecken und für die Beklagte eine Neben-Einnahmequelle zu generieren, was sich mit den verbraucherpolitischen Zielen von § 5 TMG nicht vereinbaren lasse.

Zusammenfassung

Eine effiziente Kontaktmöglichkeit im Rahmen der Anbieterkennzeichnung liegt nicht vor, wenn diese mit besonders hohen Telefonkosten, die den gesetzlichen Rahmen fast ausschöpfen, verbunden ist. Diese Frage hat das OLG Frankfurt a.M. in seinem Urteil beantwortet.

Offen bleibt dagegen, bei welcher Preisgrenze eine zulässige Angabe in eine nicht mehr effiziente Kontaktmöglichkeit umschlägt.

Vielleicht führt ja die zugelassene Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zu weiteren Erkenntnissen.