OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2016, Az. I-15 U 64/15 (LG Wuppertal)

Wie kann der Versender einer Werbe-E-Mail sicherstellen, dass der Empfänger vorher eingewilligt hatte?

Um die zulässige von der unzulässigen Werbung zu unterscheiden, gibt es das sog. Double-Opt-In-Verfahren: Wer über das Internet bei einem Unternehmen anfragt, erhält zuerst eine Aufforderung per E-Mail, die Einwilligung zu bestätigen. Erst, nachdem der Empfänger bestätigt hat, dass die Anfrage tatsächlich von ihm stammt, versendet das Unternehmen die erbetenen Informationen per E-Mail.

Das OLG München hatte in einer Entscheidung ausgeführt, bereits bei der Aufforderung zur Bestätigung handele es sich um Werbung.

Dieser Ansicht tritt das OLG Düsseldorf in seinem nachfolgenden Urteil entgegen:

Sachverhalt

Die Beklagte hatte gegenüber dem Kläger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die für jede Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von € 4.000,- vorsah.

Die Unterlassungserklärung beinhaltete den Versand von Werbe-E-Mails, sofern das Einverständnis des Werbeadressaten nicht vorliegt.

Am 24.09.2014, 25.09.2014 und 16.04.2015 übersandte die Beklagte ihren Newsletter an verschiedene Werbeadressaten.

Nach Ansicht des Klägers hat die Beklagte aufgrund dieser drei Zuwiderhandlungen eine Vertragsstrafe in Höhe von € 12.000,- verwirkt.

Die Beklagte weigert sich, die geforderte Vertragsstrafe zu zahlen.

Aufforderung zur Bestätigung ist keine Werbung

Das OLG Düsseldorf verurteilt die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe aus § 339 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. der strafbewehrten Unterlassungsvereinbarung vom 04.09.2013 in Höhe von insgesamt € 12.000,-.

Die Beklagte muss nämlich beweisen, dass im Zeitpunkt der Werbung eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorlag. Vorliegend konnte die Beklagte jedoch nicht beweisen, dass die Empfänger ihrer E-Mails tatsächlich mit dem Erhalt von Werbung einverstanden waren.

Die Beklagte hatte unstreitig keine Maßnahmen ergriffen, um die Authentizität von Anfragen über das Internet zu überprüfen und sicherzustellen, dass die jeweiligen Inhaber der E-Mail-Adressen mit der Übersendung von Werbung einverstanden sind.

Das Gericht führt aus, die Beklagte hätte an die in den Anfragen angegebenen E-Mail-Adressen E-Mails versenden können, in denen die Absender gebeten werden, ihr Interessen an ihrem Angebot und am Erhalt von E-Mail-Werbung zu bestätigen.

In diesem Zusammenhang stellt das Gericht klar:

„Die Übersendung einer solchen Aufforderung zur Bestätigung stellt ihrerseits keine unerbetene Werbung dar, weil es im Interesse des Empfängers nur um die Klärung geht, ob er in Werbung eingewilligt hat und nicht um die Erlangung der Einwilligung.“

Zusammenfassung

Eine höchstrichterliche Entscheidung steht nach wie vor aus: Nach Ansicht des OLG Düsseldorf ist das Double-Opt-In-Verfahren zwar zulässig. Auf diese Frage kam es aber in dem Urteil nicht an, weswegen die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen wurde.

Darüber hinaus veranschaulicht die Entscheidung, welche finanziellen Risiken mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verbunden sind und warum es sinnvoll ist, vor der Abgabe einen Anwalt hinzuzuziehen.