LG Ulm, Beschluss vom 13.01.2015, Az. 2 O 8/15

Will ein Ladeninhaber bestimmte Kunden fernhalten, kann er diesen gegenüber ein Hausverbot aussprechen.

Inzwischen gewinnt aber der Online-Handel mehr und mehr an Bedeutung. Was macht also der Inhaber eines Online-Shops, wenn er nicht an bestimmte Kunden verkaufen möchte?

Das Landgericht Ulm musste in dem nachfolgenden Beschluss klären, ob es in diesen Fällen so etwas wie ein virtuelles Hausverbot gibt:

Sachverhalt

Die Antragstellerin vertreibt über eine Internetseite Poster und Fotos. Bei Bestellungen müssen die Kunden ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptieren und somit garantieren, dass sie mit den übersandten Vorlagen keine Urheber,- Marken- oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzten.

Der Antragsgegner hatte in der Vergangenheit bei der Antragstellerin Waren bestellt und bei ihr erworbene Produkte für gewerbliche Zwecke verwendet.

Die Antragstellerin teilte dem Antragsteller daraufhin mit, dass sie alle etwa bestehenden Verträge mit ihm kündige, ihm weitere Bestellungen untersage und ihm ein Hausverbot erteile. Sie forderte den Antragsteller zudem auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Der Antragsgegner lehnte die Abgabe der Unterlassungserklärung ab.

Kein virtuelles Hausrecht für Online-Shop

Das LG Ulm weist den Antrag der Antragstellerin zurück, im Wege der einstweiligen Verfügung anzuordnen, dass der Antragsgegner es zu unterlassen habe, zukünftige Bestellungen und/oder Anfragen zu zukünftigen Bestellungen bei der Antragstellerin aufzugeben und/oder aufgeben zu lassen.

Das Gericht bejaht zwar ein virtuelles Hausrecht für die Betreiber von Internetforen, sofern der Betreiber eines Internetforums Eigentümer der Hardware ist, auf der die Beiträge der Nutzer gespeichert werden. Diese Betreiber haben das Recht, andere von der Nutzung ihrer Hardware durch das Speichern von Inhalten auf dieser abzuhalten.

Dem Inhaber eines Online-Shops steht nach den Feststellungen des Gerichts dagegen kein virtuelles Hausrecht zu. Er habe nämlich die Möglichkeit, Bestellungen von Kunden nicht anzunehmen oder diese jedenfalls nicht auszuführen. Damit könne die Antragstellerin unerwünschte Lieferungen an den Antragsgegner auf einfache Weise dadurch vermeiden, dass sie ihn nicht beliefert.

Zusammenfassung

Inhaber von Online-Shops, die sich –und sei es nur hin und wieder – ihre Vertragspartner aussuchen möchten, sollten auf eine automatische Vertragsannahme nach Abgabe eines Kundenangebots verzichten.

Wer erst einmal das Angebot des Kunden prüft, kann dann immer noch entscheiden, ob er dieses Angebot annehmen und mit diesem Kunden einen Vertrag schließen möchte oder nicht.