LG Stuttgart, Urteil vom 04.02.2015, Az. 4 S 165/14 (AG Stuttgart-Bad Cannstatt)
Werbung per E-Mail ist allgegenwärtig. Umso wichtiger ist es, dass sich die Werbenden an die entsprechenden Spielregeln halten – damit die Postfächer der Empfänger nicht überquellen.
Bei den Details dieser rechtlichen Rahmenbedingungen kommt es jedoch immer wieder zu Streitigkeiten. Das LG Stuttgart hat sich in seinem nachfolgenden Urteil zu der rechtlichen Zulässigkeit von Werbung in einer automatischen Eingangsbestätigung per E-Mail geäußert:
Sachverhalt
Der Kläger kündigte gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 22.11.2013 eine Gebäudeversicherung. Auf dieses Schreiben erfolgte keine Reaktion.
Per E-Mail bat er daher am 10.12.2013 die Beklagte um eine Bestätigung seiner Kündigung. Der Kläger erhielt sofort eine automatische E-Mail, die ihm den Eingang seiner Nachricht bestätigte und eine Antwort der Klägerin in Aussicht stellte. Am Ende dieser E-Mail wies die Klägerin auf eine kostenlose Unwetterwarnung per SMS sowie auf eine entsprechende App hin.
Am 11.12.2013 bat der Kläger per E-Mail den Datenschutzbeauftragten der Beklagten um Mitteilung, unter welchen Umständen die Beklagte berechtigt sei, ihm Werbung per E-Mail zu senden. Daraufhin erhielt der Kläger erneut eine automatische E-Mail wie die vom 10.12.2013.
Nachdem der Kläger immer noch keine Antwort der Beklagten erhalten hatte, wandte er sich am 19.12.2013 noch einmal per E-Mail an diese und bat um Erledigung beider Angelegenheiten. Der Kläger erhielt wie zuvor auch dieses Mal eine automatische E-Mail.
Der Kläger mahnte die Beklagte daher mit Schreiben vom 02.01.2014 ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die von der Beklagten versandten E-Mails seien Werbung und stellten daher eine unzulässige und unterlassungsfähige Belästigung im Sinne von §§ 823, 1004 BGB dar.
Die Beklagte gab keine Unterlassungserklärung ab, da der „Abspann“ in ihren E-Mails keine Persönlichkeitsrechte verletze.
Es fehlt an einer nicht unerheblichen Belästigung
Das Gericht ändert das erstinstanzliche Urteil und weist die Klage ab.
Nach den Feststellungen des LG Stuttgart stellen die automatischen Eingangsbestätigungen per E-Mail zwar Werbe-E-Mails dar, es fehlt jedoch an der erforderlichen Belästigung des Klägers.
Weder seien dem Kläger durch das Öffnen der E-Mails weitere Kosten entstanden, noch war ein spezielles Aussortieren erforderlich. Vielmehr würden die Empfänger eine Eingangsbestätigung für gewöhnlich nicht aussortieren und löschen, damit sie später einen Nachweis für den Eingang ihrer E-Mail haben. Zudem bestehe vorliegend im Gegensatz zu den „klassischen“ Werbe-E-Mails keine Gefahr, dass der Empfänger ohne die Versendung einer weiteren E-Mail an den Absender weitere Werbung erhält.
Das LG Stuttgart stellte daher fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht den Unterlassungsanspruch des Klägers bejaht hatte.
Zusammenfassung
Zwei Instanzen, zwei unterschiedliche Urteile: Das Landgericht hat daher die Revision zugelassen, um eine höchstrichterliche Entscheidung zu ermöglichen.
Vielleicht wird dann auch geklärt, ob die erforderliche Belästigung nicht auch darin liegen könnte, dass der Empfänger bei einer Verknüpfung von Empfangsbestätigung und Werbung gezwungen ist, auch den unerwünschten Werbeanteil mit zu archivieren.