LG Regensburg, Schlussurteil vom 27.02.2014, Az. 1 HKO 2360/13

Augen auf bei der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen: Auch hier lauern Abmahnrisiken.

Sie sollten daher auf eine eventuelle Mehrdeutigkeit Ihrer Regelungen achten, insbesondere im Zusammenhang mit Teillieferungsklauseln.

In dem nachfolgenden Urteil des Landgerichts Regensburg zeigt dieses die Tücken einer Klausel auf, die Teillieferungen eines Online-Händlers für zulässig erklärt:

Sachverhalt

Die Klägerin ist ein eingetragener Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs.

Die Beklagte betreibt eine Internetseite auf der sie eine Sonderaktion für den Verkauf von Briefkästen bewirbt. Dabei verwendet Sie u.a. die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

„[Die Beklagte] ist zu Teillieferungen berechtigt. Bei Teillieferungen trägt ?die Beklagte? die dadurch entstehenden zusätzlichen Versandkosten.“

Die Klägerin hält diese Klausel für unwirksam. Sie mahnte daher die Beklagte ab und forderte diese auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Die Beklagte lehnte die Abgabe der Unterlassungserklärung ab.

Kundenfeindlichste Auslegung ist maßgebend

Das LG Regensburg bejaht einen Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Unterlassung der genannten Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß den §§ 8, 4 Ziff. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) i.V.m. den §§ 307 Abs. 2, 308 Ziff. 5, 309 Ziff. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Ausgangspunkt ist für das Gericht § 266 BGB, der besagt, dass der Schuldner nicht zu Teilleistungen berechtigt ist. Von dieser Regelung können die Parteien jedoch abweichen.

Die von der Beklagten verwendete Klausel ist jedoch mehrdeutig und daher auszulegen.

Bei der Auslegung einer Klausel, die eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt, ist gemäß § 305c Abs. 2 BGB bei Mehrdeutigkeit auf die für den Verwender schlechteste, also die kundenfeindlichste Auslegung abzustellen.

Das Gericht führt an, dass die kundenfeindlichste Auslegung vorliegend nicht nur die Lieferung regelt, sondern dass die Klausel bei dieser Auslegung sogar in das Vertragsgefüge eingreift. Bestellt ein Kunde beispielsweise beim Verwender fünf Gegenstände, kann der Verwender aber nur drei liefern, so würde dies bedeuten, dass seine Lieferung unter Berufung auf diese Klausel ohne weitere Erklärung von nur drei Gegenständen in Wirklichkeit ein neues Vertragsangebot über drei Gegenstände beinhaltet.

Selbst wenn man die Klausel nur im Sinne einer Teillieferung der Vertragsgegenstände auslegt, so lässt sie die Fragen der Inverzugsetzung bezüglich eines Teils oder der daran anschließenden Frage eines Teilrücktritts oder Gesamtrücktritts vom Vertrag völlig offen. Gleichzeitig ist der Kunde nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch zur Zahlung der gesamten Lieferung verpflichtet.

Unlautere geschäftliche Handlung

Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, verschaffen ihrem Verwender gegenüber den Mitbewerbern einen Wettbewerbsvorteil. Dies stellt eine geschäftliche Handlung des Verwenders dar, die unlauter ist, da die gesetzlichen Vorgaben in diesem Bereich Marktverhaltensregeln im Interesse des Verbrauchers oder sonstiger Marktteilnehmer sind und diese durch die Verwendung verletzt werden.

Zusammenfassung

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, verzichtet am besten auf Teillieferungsklauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Natürlich kann es immer mal wieder vorkommen, dass eine Ware gerade nicht geliefert werden kann. In diesem Fall empfiehlt es sich, den Kunden hierüber frühzeitig zu informieren und mit ihm eine einvernehmliche Lösung zu finden.