LG Hamburg, Versäumnisurteil vom 08.01.2015, Az. 315 O 339/13

Produktfotos erhöhen bekanntermaßen die Attraktivität des Angebots im Online-Shop. Noch attraktiver sind diese, wenn sie Marken-Produkte zeigen. Online-Händler können hierbei von der Wertschätzung der Kunden für eine Marke profitieren.

Nicht alle Markeninhaber sind jedoch immer ganz glücklich mit der Verwendung eigener Produktfotos der Online-Händler. Schließlich haben sie in der Regel Zeit und Geld in den Aufbau ihrer Marke investiert.

Das Landgericht Hamburg zeigt in seinem nachfolgenden Urteil, worauf Online-Händler in diesem Zusammenhang achten sollten:

Sachverhalt

Die Klägerin vertreibt Parfüms über autorisierte Fachhändler. Diese sind aufgrund europaweit einheitlicher Depotverträge verpflichtet, die Produkte in einer Umgebung zu präsentieren, welche dem Luxus- und Prestigecharakter der Parfüms entspricht.

Die Beklagte betreibt einen Online-Shop mit EU-weitem Versand, d.h. auch nach Deutschland. Sie ist keine autorisierte Fachhändlerin der Klägerin.

Die Klägerin wendet sich gegen ein Werbemotiv auf der Webseite der Beklagten für Parfüms der Marke „Calvin Klein“. Das Bild stamme weder von dem Markeninhaber noch von der Klägerin. Seine „Soft-Porno“-Optik laufe der üblichen Markenästhetik der Klägerin, die auf Hochwertigkeit, luxuriöser Unterkühltheit und grundsätzlicher Familientauglichkeit beruhe, zuwider.

Die Beklagte, der die Klage im Wege der Auslandszustellung zugestellt worden war, hat sich innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist nicht zur Klage geäußert.

Werbe- und Kommunikationsfunktion einer Marke sind geschützt

Das LG Hamburg spricht der Klägerin einen Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Art 102 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (GMV) zu.

Indem die Beklagte mit einem der Marke der Klägerin identischen Zeichen für identische Produkte wirbt, verletzt sie nach Ansicht des Gerichts auf schwerwiegende Weise die Herkunftsfunktion sowie die Werbe- und Kommunikationsfunktion der Marke der Klägerin.

Das Werbemotiv der Beklagten erwecke den Eindruck, dass sie zum Vertriebsnetz der Klägerin gehöre oder sonstige Sonderbeziehungen zu ihr bestehen. Damit verknüpfe sich für den Verkehr die Erwartung einer bestimmten Qualität der Handels-Dienstleistung und der Produkte. Dies muss die Klägerin nach den Ausführungen des Gerichts nicht hinnehmen. Die Marke „Calvin Klein“ sei für Parfüm bekannt, so dass der Markeninhaber infolge seiner Werbung über einen gewissen Besitzstand verfüge. Damit bestimme allein der Markeninhaber, in welchem Rahmen eine Marke auftritt und mit welchen Inhalten sie „aufgeladen“ wird.

Aufgrund des rechtlich selbständigen Schutzes der Werbe- und Kommunikationsfunktion der Marke braucht es die Klägerin nicht hinzunehmen, dass die Beklage für die Produkte der Klägerin eigene Werbung verwendet – und zwar unabhängig davon, wie man deren Inhalt bewertet.

Zudem beeinträchtigt die Werbung nach den Feststellungen des Gerichts den Ruf der Marke der Klägerin in schwerwiegender Weise. Die Werbung von Parfüms erzeuge ihre luxuriöse Ausstrahlung und diene ihrer Wertschätzung. Eine Schädigung der luxuriösen Ausstrahlung wirke deshalb wie die Beschädigung der Ware selbst.

Zusammenfassung

Die Idee erscheint auf den ersten Blick verführerisch: Online-Händler, die nicht als Vertriebspartner eines Markeninhabers über offizielle Produktfotos verfügen, peppen ihren Online-Shop einfach mit eigenen Produktfotos der von ihnen angebotenen Markenartikel auf.

Hierbei sollten sie aber nicht nur die Wertschätzung der Kunden für bestimmte Marken im Auge haben, sondern auch an eine mögliche Schutzrechtsverletzung des Markeninhabers denken, falls dieser eine Schädigung seines Markenimages fürchten muss.