LG Hamburg, Urteil vom 17.06.2015, Az. 408 HKO 17/14

Wer sich bisher noch nicht zum Kauf von Weihnachtsgeschenken entschließen konnte, der lässt sich vielleicht durch eine Rabattaktion locken.

Für Händler, die auf diese Weise ihren Umsatz steigern möchten, lauert wie so häufig auch hier der Teufel im Detail. Muss man wirklich aufhören, wenn‘s am Schönsten ist?

Das Landgericht Hamburg sagt in seinem nachfolgenden Urteil, was bei befristeten Rabattaktionen zu beachten ist:

Sachverhalt

Die Beklagte, die Brillen und sonstiges Optikerzubehör vertreibt, hatte mit zeitlich befristeten Preisvorteilen für „Gold-Wochen“ im Zeitraum 14. bis 23.11.2013 geworben. In einigen Filialen der Beklagten war diese Rabattaktion über diesen Zeitraum hinaus, nämlich bis zum 27.11.2013 verlängert worden.

Der Kläger, ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, sieht in dieser Verlängerung ohne besonderen Anlass eine Irreführung der Kunden. Er mahnte die Beklagte ab und forderte sie auf, eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben.

Keine Fortsetzung einer befristeten Rabattaktion

Das Landgericht Hamburg bejaht den Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß den §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Nach den Feststellungen des Gerichts liegt die Irreführung des Kunden darin, dass dieser sich aufgerufen fühlt, unter Zeitdruck eine Entscheidung darüber zu treffen, ob er von einem befristeten Angebot Gebrauch machen will, während der Zeitdruck tatsächlich in diesem Umfang nicht bestand. Es sei daher wettbewerbswidrig, mit einer zeitlich befristeten Rabattaktion zu werben und anderseits das als besonders günstig propagierte Angebot über den Endtermin hinaus schlicht fortzusetzen.

Zusammenfassung

Händler, die eine befristete Rabattaktion anbieten, sollten sich selbst beim Wort nehmen und das von ihnen angegebene Aktionsende beachten. Sie riskieren sonst eine Abmahnung.

Wer die Rabattaktion verlängern möchte, sollte sorgfältig prüfen, ob dies rechtlich zulässig ist. Der große Erfolg einer Rabattaktion bei den Kunden ist jedenfalls kein zulässiger Grund für eine Verlängerung.