LG Frankenthal, Urteil vom 12.04.2013, Az. 1 HK O 13/12

Was habe ich, was andere nicht haben? Das dürfte sich früher oder später jeder Online-Händler einmal fragen.

Sind meine Preise unschlagbar günstig? Ist mein Angebot einmalig? Lebt mein Service die vielgepriesene Kundenfreundlichkeit?

Was auch immer Ihr Ergebnis sein mag, den Hinweis auf einen versicherten Versand sollten Sie noch einmal überdenken. Das LG Frankenthal sagt Ihnen in der nachfolgenden Entscheidung, warum:

Sachverhalt

Die Beklagte bot auf der Handelsplattform ebay das Sortiment 4 x 90 Tageskontaklinsen zum Sofort-Kauf für € 172,88 an. Nach der Produktbeschreibung fand sich folgender Hinweis:

„Ihr Paket oder Päckchen ist gegen Transportschäden oder Verlust versichert.“

Die Klägerin, ein Verband, nahm die Beklagte durch Abmahnung auf Unterlassung in Anspruch, da deren Hinweis auf die Transportversicherung eine irreführende geschäftliche Handlung darstelle.

Die Beklagte lehnte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch der Klägerin ab und wies darauf hin, dass die von ihr abgeschlossene Transportversicherung ihren Kunden Vorteile bringe, die sie ansonsten nicht hätten.

Darf ich im Fernabsatzhandel mit einer Transportversicherung werben?

Laut LG Frankenthal steht der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu.

Das Gericht weist darauf hin, dass der Hinweis der Beklagten auf die Transportversicherung bereits gemäß § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 10 des Anhangs zu § 3 UWG eine unzulässige geschäftliche Handlung darstellt, da er den unzutreffenden Eindruck erwecke, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots der Beklagten dar.

Als Verkäuferin im Fernabsatzhandel trägt die Beklagte nach §§ 474 Abs. 2 Satz 2, 447 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) allein und in vollem Umfang das Versandrisiko. Es ist also das gesetzlich bestehende Recht eines Verbrauchers, dass er durch die Bestellung von Waren bei der Beklagten kein Risiko im Hinblick auf Transportschäden oder Verlust eingeht.

Nach den Ausführungen des Gerichts suggeriert der Hinweis auf die Transportversicherung dem Verbraucher jedoch, er werde erst durch die angebotene Versicherung vom Versandrisiko befreit. In Wirklichkeit trage der versicherte Versand aber allein dem Versenderrisiko der Beklagten Rechnung, der Verbraucher habe hieraus keinerlei Vorteile.

Ob dem Verbraucher allgemein bekannt ist, dass er im Versandhandel kein Transportrisiko trägt, spielt nach Ansicht des Gerichts keine Rolle, da die Beklagte aus den aufgeführten Gründen auch bei Kenntnis der Verbraucher eine Selbstverständlichkeit nicht als Besonderheit ihres Angebot herausstellen dürfte.

Zum Schluss weist das Gericht noch darauf hin, dass nach seiner Auffassung der von der Klägerin beanstandete Hinweis der Beklagten auch die geschäftliche Relevanz i.S.d. § 3 Abs. 1 UWG aufweist.

Zusammenfassung

Der Online-Handel mit Verbrauchern ist und bleibt ein rechtlich anspruchsvolles Pflaster.

Um Abmahnungen zu vermeiden, sollten Sie sich daher fragen, ob die von Ihnen gepriesenen Vorzüge Ihres Angebots auch tatsächlich Vorzüge sind. Oder ob diese vielmehr Selbstverständlichkeiten darstellen, da sie nur die Rechtslage zugunsten Ihrer Kunden widergeben.