LG Bamberg, Urteil vom 28.11.2012, Az. 1 HK O 29/12

Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung für geschäftsmäßige Telemedien ist Ihnen bestimmt bekannt. Keine geschäftsmäßige Webseite ohne Impressum. Den § 5 Telemediengesetz (TMG) beherrschen Sie vielleicht schon im Schlaf …

Wie so häufig wird es aber erst richtig spannend, wenn es um die Details geht. Dies zeigt die nachfolgende Entscheidung des Landgerichts Bamberg.

Sachverhalt

Beide Parteien bieten auf ihren Online-Verkaufsportalen Grills und Grillzubehör an. Sie sind daher Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Parteien streiten darüber, ob der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin ein Unterlassungsanspruch zusteht.

Die Antragsgegnerin gibt in ihrem Impressum nur ihre E-Mail-Adresse und die postalische Adresse an. Die Antragstellerin trägt vor, die Antragsgegnerin sei somit nicht ihrer Anbieterkennzeichnungspflicht nach § 5 TMG nachgekommen.

Wie schnell muss eine schnelle Kontaktaufnahme sein?

Das Gericht stellt zunächst fest, dass das Impressum der Antragsgegnerin gegen § 5 Abs. 1 Ziff. 2 TMG verstößt. Diese Vorschrift sieht Angaben vor, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem jeweiligen Diensteanbieter ermöglichen.

Aber was bedeutet eigentlich schnell in diesem Zusammenhang?

Das Landgericht Bamberg präzisiert den § 5 Abs. 1 Ziff. 2 TMG dahingehend, dass im Impressum ein Kommunikationsweg anzugeben ist, „auf welchem innerhalb von 60 Minuten Anfragen des Verbrauchers beantwortet werden können“.

Da die Informationen gemäß § 5 TMG Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Ziff. 11 UWG darstellen, hat die Antragstellerin folglich gegen die Antragsgegnerin einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Ziff. 1, 4 Ziff. 11, 12 UWG in Verbindung mit § 5 TMG.

Zusammenfassung

Die maßgebliche Rechtsvorschrift zu finden, reicht leider häufig nicht aus. In einem zweiten Schritt müssen daher in der Regel die verwendeten Begriffe mit Hilfe der Rechtsprechung oder Literatur präzisiert werden.