LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11

Die Bedeutung von Social Media wächst beständig. Längst ermöglichen diese nicht mehr nur einen regen Austausch zwischen Privatleuten. Vielmehr gewinnen Social Media zunehmend an Einfluss auch im unternehmerischen Bereich.

Gerade Facebook bietet vielen Unternehmen die Möglichkeit, direkt mit ihren Interessenten und Kunden in Kontakt zu treten. Doch die Entscheidung, einen Facebook-Account zu eröffnen, sollte nicht nur marketingtechnisch geprüft werden, denn – Sie haben es bestimmt schon geahnt – auch rechtliche Anforderungen sind zu beachten.

Sachverhalt

Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Sie streiten darüber, ob der Antragstellerin, der Betreiberin eines Infoportals für Stadt und Landkreis A. im Internet, gegen die Antragsgegnerin, die Betreiberin eines Infoportals für die Region Stadt und Landkreis A, ein Unterlassungsanspruch zusteht. Beide Parteien berichten u.a. über Neuigkeiten, Ausgehtipps, zeigen Fotogalerien und veröffentlichen Werbung.

Die Antragstellerin trägt vor, die Antragsgegnerin habe es in dem Zeitraum vom 25.07. bis 29.07.2011 unterlassen, in ihrem Facebook-Auftritt die nach § 5 Telemediengesetz (TMG) erforderlichen Pflichtangaben leicht erkennbar und/oder nicht unmittelbar erreichbar zur Verfügung zu stellen.

Die Antragsgegnerin führt dagegen an, sie sei ihrer Impressumspflicht nach § 5 TMG nachgekommen, indem sie in ihrem Facebook-Auftritt Name, Adresse, eMail, Telefonnummer und ihre Webseite angegeben habe. Durch Anklicken der Rubrik „Info“ auf Facebook kam ein Nutzer auf die Webseite der Antragsgegnerin und dort zu der Rubik „Impressum“. Nach Anklicken des Impressums fand der Nutzer auch Angaben zur Rechtsform der Antragsgegnerin sowie ihrer Vertretungsberechtigten vor.

Impressumspflicht für geschäftliche Facebook-Seiten

Das Gericht stellt zunächst fest, dass der Facebook-Auftritt der Antragsgegnerin in dem fraglichen Zeitraum unstreitig kein eigenes Impressum enthielt.

Die Impressumspflicht nach § 5 TMG besteht nach Ansicht des Gerichts jedoch auch für die geschäftlich genutzten Seiten in Social-Media-Kanälen wie beispielsweise Facebook.

Geschäftliche Nutzer müssen daher auf Facebook ein leicht erkennbares Impressum, das unmittelbar erreichbar ist, ständig zur Verfügung vorhalten.

Vorliegend ergaben sich die vollständigen Angaben durch einen Blick ins Impressum auf der Webseite der Antragsgegnerin. Auf die Webseite gelangte der Nutzer von Facebook erst über einen Klick auf „Info“. Damit waren diese Angaben nach den Ausführungen des Gerichts nicht mehr leicht erreichbar. Auch seien die Pflichtangaben nicht wie gefordert einfach und effektiv optisch wahrnehmbar. Die Bezeichnung „Info“ stelle keine klare Nutzerinformation dar.

Da die Informationen gemäß § 5 TMG nach den Ausführungen des Gerichts dem Verbraucherschutz dienen, stellen diese Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Ziff. 11 UWG dar. Die Antragstellerin hat folglich gegen die Antragsgegnerin einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Ziff. 1, 4 Ziff. 11, 12 UWG in Verbindung mit § 5 TMG.

Zusammenfassung

Social Media verändern die Welt. Diese Entwicklung findet jedoch nicht im rechtsfreien Raum statt.

Geht die Nutzung von Social Media über eine rein private Nutzung hinaus, ist die Impressumspflicht gemäß § 5 TMG zu beachten. Das Impressum muss dabei leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein.