KG Berlin, Urteil vom 07.05.2013, Az. 5 U 32/12 (LG Berlin)

Eine Unternehmenshomepage braucht ein Impressum. So weit, so gut. Was in diese Anbieterkennzeichnung hineingehört, regelt das Gesetz. So schreibt § 5 Abs. 1 Nr. 2 Telemediengesetz (TMG) beispielsweise „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post“ vor.

Die vorliegende Entscheidung des Kammergerichts Berlin zeigt, dass auch ein vermeintlich einfacher Sachverhalt Ausgangspunkt einer umfangreichen juristischen Auseinandersetzung sein kann.

Sachverhalt

Die Beklagte ist eine irische Fluggesellschaft, die auf der Webseite ihres deutschsprachigen Internetflugangebotes im Impressum keine E-Mail-Anschrift angab.

Die Klägerin sah hierin unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG einen Wettbewerbsverstoß und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Die Beklagte war der Meinung, die auf ihrer Webseite unter der Rubrik „Kontakt“ angegebene postalische Anschrift, eine Faxnummer sowie mehrere Telefonnummern genügten den gesetzlichen Anforderungen. Mit diesen Angaben sei ein Nutzer der Webseite mindestens genauso schnell, unmittelbar sowie effizient wie bei Angabe einer E-Mail-Anschrift in der Lage, mit der Beklagten in Kontakt zu treten. Zudem führe die Angabe einer E-Mail-Anschrift bei ihr zu einer kaum noch zu bearbeitenden Zahl von Nachrichten und dem Problem von Spam-E-Mails. Außerdem wies die Beklagte darauf hin, dass sie zwischenzeitlich den gesetzlichen Anforderungen nach einer elektronischen Kontaktaufnahmemöglichkeit durch die Einführung eines Online-Kontaktformulars Genüge getan habe.

Was ist eine Adresse der elektronischen Post?

Das Gericht stellt zunächst in seinem Urteil klar, dass die Angabe der Adresse der elektronischen Post gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG die Angabe der E-Mail-Anschrift meint. Diese Pflichtangabe lasse sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift auch nicht durch andere Angaben ersetzen.

Damit erfüllte die Beklagte durch Angabe einer Telefaxnummer oder einer Telefonnummer nicht ihre Pflicht zur Angabe einer E-Mail-Anschrift.

Auch ein Online-Kontaktformular ist nach Ansicht des Gerichts keine E-Mail-Anschrift und genügt daher nicht § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG. Zum einen müsse sich der Nutzer bei Verwendung des Formulars in ein vom Unternehmer vorgegebenes Schema „zwängen“ lassen, während er bei einer E-Mail bei der Texteingabe völlig frei sei. Zum anderen sei der Nutzer – jedenfalls nicht ohne weiteres – in der Lage zu beurteilen, ob seine Nachricht tatsächlich versendet wurde und mit welchem Inhalt, wohingegen eine gesendete E-Mail als gespeicherte Datei im eigenen Herrschaftsbereich verbleibe und nach dem Abschicken archiviert werden könne.

Soweit die Beklagte angeführt hatte, ihr drohten viele E-Mail-Eingänge, begegnet das Gericht dieser Ansicht mit dem Hinweis, dass derjenige, der viele Kunden habe, auch Umsätze in entsprechender Höhe generiere und somit in die Bearbeitung der entsprechenden Kundenresonanz angemessen investieren könne. Der entstehende Kostenaufwand könne außerdem auf die Preise umgelegt werden.

Das Kammergericht Berlin stellte daher fest, dass die Vorinstanz zu Recht den Unterlassungsanspruch der Klägerin bejaht hatte.

Zusammenfassung

Diese Entscheidung bestätigt den Grundsatz, dass Kreativität im Bereich des Verbraucherschutzes fehl am Platz ist.

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG erfordert zwingend die Angabe einer E-Mail-Anschrift. Punkt.