Mittlerweile hat es sich herumgesprochen: Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten, § 5 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG). Deshalb verfügen (fast) alle Webseiten über eine entsprechende Anbieterkennzeichnung unter dem Menüpunkt „Impressum“.

Eine ansprechend gestaltete Webseite fällt aber nicht vom Himmel. Von der Reservierung der Wunsch-Domain bis zur Gestaltung informativer Texte und der Auswahl aussagekräftiger Fotos kann einige Zeit vergehen. Während dieser Phase verweist häufig eine Vorschalt-Seite auf die entstehende Internet-Präsenz.

Um das Risiko einer Abmahnung mit den damit verbundenen Kosten auszuschließen, stellt sich dem künftigen Webseitenbetreiber folgende Frage: Handelt es sich bei dieser „Internet-Baustelle“ schon um einen kennzeichnungspflichtigen Internetauftritt oder kann in diesem Stadium getrost auf ein Impressum verzichtet werden?

Wie üblich kommt es bei der Beantwortung dieser Frage auf die konkrete Gestaltung an, in diesem Fall die Gestaltung Ihrer „Internet-Baustelle“.

Findet eine geschäftsmäßige Betätigung statt?

Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 15.12.2010, Az. 12 O 312/10) hatte über die Kennzeichnungspflicht einer Vorschalt-Seite zu entscheiden, auf der ein Firmenlogo der Beklagten mit der Aussage „alles für die Marke“ sowie ein Hinweis, die Internetseite werde zur Zeit gründlich überarbeitet, enthalten waren. Der Nutzer wurde außerdem aufgefordert, die Seite in wenigen Tagen erneut zu besuchen, währenddessen sei man unter der angegebenen E-Mail-Adresse und Telefonnummer zu erreichen.

Die Klägerin, eine Wettbewerberin, nahm die Beklagte auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten wegen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung in Anspruch, da die Beklagte ihrer Anbieterkennzeichnungspflicht nicht nachgekommen sei.

Das Gericht entschied, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, „da die vorgehaltene Wartungsseite keine geschäftsmäßige Betätigung der Beklagten darstellte“. Mit ihrem Internetauftritt habe die Beklagte keine wirtschaftlichen Interessen verfolgt, da sie keine konkreten Leistungen beworben habe. Ihre Angabe „alles für die Marke“ enthalte als bloßer Slogan keine Informationen zu ihrem tatsächlichen Tätigkeitsfeld.

Wann werden wirtschaftliche Interessen verfolgt?

In dem Fall, den das Landgericht Aschaffenburg (Urteil vom 03.04.2012, Az. 2 HK O 14/12) zu entscheiden hatte, standen sich ebenfalls zwei Wettbewerber gegenüber, dieses Mal im einstweiligen Rechtsschutz.

Beide Parteien waren im gleichen Verbreitungsgebiet Herausgeber von unterschiedlichen Anzeigemagazinen. Die Beklagte hielt auf ihrer Internetseite ihr Anzeigenmagazin zur Einsicht und zum Download bereit. Auf der Startseite prangte in der Mitte ein Querstreifen auf dem vermerkt war: „Hier entsteht in Kürze unsere Internetpräsenz.“ Weiterhin wurden auf der Startseite der Vertriebsleiter sowie seine E-Mail-Anschrift angegeben.

Die Klägerin war der Ansicht, die Beklagte müsse auf ihrer Webseite ein Impressum vorhalten.

In seiner Entscheidung bejahte das Gericht die Anbieterkennzeichnungspflicht der Beklagten, da diese mit ihrem Internetauftritt geschäftliche Interessen vertreten habe. Hierbei sei es unerheblich, dass der Auftritt noch nicht vollständig aufgebaut und abgeschlossen war und über ihn selbst noch keine Leistungen in Anspruch genommen werden konnten. Entscheidend sei vielmehr, dass die Beklagte wirtschaftliche Interessen verfolgte, indem ihr Anzeigenmagazin bereits abrufbar war und potentielle Werbeinteressenten über die angegebene E-Mail-Anschrift des Vertriebsleiters mit diesem Kontakt zum Vertragsschluss aufnehmen konnten.

Zusammenfassung

Nicht überall, wo „Internet-Baustelle“ draufsteht, ist kennzeichnungsmäßig auch eine drin. Damit genügt es nicht, auf eine künftige Internet-Präsenz hinzuweisen, unabhängig von der weiteren Gestaltung Ihrer Webseite. Je nachdem, welche Informationen Sie auf einer Vorschalt-Seite zur Verfügung stellen, besteht für diese bereits eine Anbieterkennzeichnungspflicht.