Finanzgericht Münster, Urteil vom 16.09.2015, Az. 7 K 781/14 AO

Sie wissen gar nicht genau, warum Sie eigentlich Steuern zahlen?

Das Finanzgericht Münster liefert in seinem nachfolgenden Urteil ein Argument, warum Unternehmer es sich nicht mit dem Finanzamt verscherzen sollten:

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Genossenschaft, verwaltet und betreibt als Registrierungsstelle Internet-Domains und nimmt alle damit zusammenhängenden Aufgaben wahr.

Der P, der unter der Internet-Domain „P.de“ einen Online-Shop für Unterhaltungselektronik betreibt, hat gegenüber der Beklagten Steuerschulden in Höhe von € 89.079,10. Die Beklagte erließ daher am 15.05.2013 eine Pfändungsverfügung gegenüber der Klägerin als Drittschuldnerin. Darin pfändete die Beklagte den Anspruch des P. auf Aufrechterhaltung der Registrierung „P.de“ als Hauptanspruch aus dem mit der Klägerin geschlossenen Registrierungsvertrag und alle weiteren sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Nebenansprüche.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei keine Drittschuldnerin und daher auch nicht Adressatin der Pfändungsverfügung vom 15.05.2013. Außerdem habe die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeführt, da nicht erkennbar sei, wie die betriebene Pfändung zur Befriedigung der Forderungen der Beklagten führen soll.

Pfändung der Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag

Das Finanzgericht Münster teilt die Rechtsansicht der Klägerin nicht und weist daher ihre Klage ab.

Zwar sei eine Internet-Domain lediglich eine technische Adresse im Internet. Die Inhaberschaft an einer Internet-Domain gründe sich aber auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen. Diese Gesamtheit der Ansprüche ist nach den Ausführungen des Gerichts Gegenstand der Pfändung durch die Beklagte.

Da die Klägerin ihren Kunden auch nach der erfolgten Registrierung einer Domain beispielsweise die Anpassung des Registers an veränderte persönliche Daten oder eine Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Nummer schuldet, wird ihre Rechtsstellung von der Pfändung berührt. Aufgrund der Pfändung liegt das Zugriffsrecht des P. aus dem Domainvertrag mit der Klägerin nun bei der Beklagten.

Damit ist die Klägerin auch Drittschuldnerin. Dies ist jede Person, die an einem zu pfändenden Recht außer dem Schuldner – irgendwie – beteiligt ist.

Dass die Pfändung erst einmal der Aufrechterhaltung des Status quo dient und diese nur eine spätere Verwertung der gepfändeten Rechte ermöglichen soll, ist nach Ansicht des Gerichts auch nicht rechtsmissbräuchlich.

Zusammenfassung

Steuerpflichtige müssen nach dem vorliegenden Urteil des Finanzgerichts Münster damit rechnen, dass das Finanzamt bei Steuerschulden ihre Internet-Domain pfändet. Allerdings ist das letzte Wort noch nicht gesprochen, da das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zugelassen hat.

Leider lässt das Gericht vorliegend einen Punkt völlig außen vor: Der P. betreibt offensichtlich über die gepfändete Internet-Domain einen Online-Shop, d.h. die Domain dient der Erzielung von Einkünften. Damit käme aus meiner Sicht eine Unpfändbarkeit der Internet-Domain, die als Arbeitsmittel für die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des P. erforderlich ist, gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 5 Zivilprozessordnung (ZPO) analog in Betracht.