AG München, Urteil vom 28.05.2014, Az. 142 C 29213/13

Eigentlich ist die Sache ganz einfach: Möchten Sie ein Foto nutzen, dass Sie nicht selbst gemacht haben, brauchen Sie grundsätzlich die Zustimmung des Rechteinhabers. Das wird häufig der Urheber, d.h. der Fotograf, sein.

Aber wie weit gehen Ihre Prüfpflichten denn genau? Zu dieser Frage hat sich das Amtsgericht München in seiner nachfolgenden Entscheidung geäußert:

Sachverhalt

Der Beklagte hatte auf seiner Video-Webseite über spirituelle Heilmethoden ein Bild eingebunden, das einen ins Wasser fallenden Wassertropfen zeigt. Er gab an, die Rechte an der Bilddatei von einem Dritten erworben zu haben.

Die Klägerin trägt dagegen vor, das Wassertropfen-Foto sei von einem Fotografen – und nicht von dem Dritten – erstellt worden, der (nur) ihr das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt habe.

Die Klägerin mahnte daher den Beklagten wegen einer Urheberrechtsverletzung ab und verlangte Schadenersatz von diesem.

Prüf- und Erkundigungspflicht bei Verwendung fremder Fotos

Das Amtsgericht München bejaht in seinem Urteil eine Urheberrechtsverletzung im Sinne des § 97 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG). Der Beklagte habe durch die Einbindung des streitgegenständlichen Fotos auf seiner Internetseite sowohl das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) wie auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) der Klägerin verletzt.

Nach der Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Dritte nicht Urheber des Wassertropfen-Fotos ist. Damit konnte der Beklagte von diesem auch keine Nutzungsrechte erworben haben.

Die Urheberrechtsverletzung durch den Beklagten geschah zumindest fahrlässig, da er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen habe. Wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen will, muss sich nach den Ausführungen des Gerichts über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang der Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Insoweit bestünde eine Prüf- und Erkundigungspflicht des Beklagten. Der Verwerter sei nämlich grundsätzlich verpflichtet, die Kette der einzelnen Rechtsübertragungen vollständig zu überprüfen.

Zusammenfassung

In seiner Entscheidung bestätigt das Gericht einen bekannten Grundsatz: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.

Gehen Sie daher bei der Verwendung fremder Fotos kein Risiko ein. Professionelle Bildagenturen halten einen großen Vorrat an Fotos (Stockfotografien) bereit, für die Sie Nutzungsrechte erwerben können.

Alternativ besteht die Möglichkeit, selbst einen Fotografen mit der Erstellung Ihrer Wunschfotos (Auftragsfotografien) zu beauftragen und von diesem direkt die Nutzungsrechte zu erwerben.