AG Köln, Urteil vom 08.08.2013, Az. 137 C 568/12

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) können das Unternehmerleben einfacher machen. Keine Frage. Aber woher nehmen?

Die Erstellung wirksamer AGB stellt eine rechtliche Herausforderung dar. Anwälte verlangen für diese Tätigkeit Geld. Wäre es da nicht eine gute Idee, sich die AGB eines Mitbewerbers einfach zu kopieren? Das wird doch schon passen, oder?

Welche Tücken dieses vermeintliche Sparmodell aufweist, hat das AG Köln entschieden:

Sachverhalt

Die Klägerin konzipiert für ihre Mandanten AGB und übernimmt anschließend bei Bedarf die Aktualisierung derselben. Für die Mandanten der Klägerin entstehen hierdurch durchschnittlich monatliche Kosten in Höhe von € 102,50.

Die Beklagte kopierte offensichtlich von der Klägerin erstellte AGB und nutzte diese.

Für die Nutzung ihrer AGB verlangt die Klägerin von der Beklagten eine Zahlung in Höhe von € 615,00.

AGB sind urheberrechtlich geschützte Werke

Das AG Köln stellt in seinem Urteil zunächst klar, dass es sich bei den AGB der Klägerin, die die Beklagte nutzt, um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt, nämlich ein Schriftwerk gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG).

Deshalb stand das Recht, die AGB öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), mangels Lizenzvereinbarung nicht der Beklagten zu.

Wegen der widerrechtlichen Verletzung ihres Urheberrechts kann die Klägerin daher von der Beklagten gemäß § 97 Absatz 2 UrhG Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatzanspruch beinhaltet die der Klägerin durch die widerrechtliche Nutzung entgangenen Lizenzentgelte.

Berechnung des Lizenzentgelts

Das Gericht geht davon aus, dass ein vernünftiger Lizenzgeber mit einem vernünftigen Lizenznehmer für die Nutzung der AGB ein Lizenzentgelt in Höhe von € 615,00 vereinbart hätte.

Ausgangspunkt ist für das AG Köln eine Lizenzdauer von einem Jahr, da die Nutzung von AGB für einen kürzeren Zeitraum fernliegend sei. Das durchschnittliche Jahresentgelt beträgt für die Klägerin 12 x € 102,50, d.h. insgesamt € 1.230,00. Dieses Entgelt teilt sich nach Schätzung des Gerichts auf in einen Anteil von 50 % für die anwaltlichen Leistungen der Klägerin im engeren Sinn und einen Anteil von 50 % für die Überlassung des einfachen Nutzungsrechts.

Nicht zu berücksichtigen bei der Berechnung des entgangenen Lizenzentgelts ist laut Gericht dagegen, was die Klägerin einmalig als Pauschale für die erstmalige Erstellung der AGB berechnete.

Zusammenfassung

Der Wunsch, vermeintlich unnötige Kosten zu sparen, kann dazu führen, dass es am Ende nur noch teurer wird.

Zum einen können Sie nie sicher sein, ob die AGB eines Mitbewerbers auch für Ihr Unternehmen sinnvoll sind. Möglicherweise vereinbaren Sie sogar bei Übernahme fremder AGB für Sie nachteilige Regelungen, ohne es zu bemerken. Zum anderen bestätigt das Urteil des AG Köln, dass das Kopieren fremder AGB eine Schutzrechtsverletzung darstellt. Setzen Sie also lieber von Anfang an „auf etwas Eigenes“.