AG Hannover, Urteil vom 03.04.2013, Az. 550 C 13442/12

Die Konkurrenz schläft bekanntlich nicht. Da ist es für jeden Unternehmer wichtig zu erfahren, ob seine Kunden mit seinen Leistungen zufrieden waren oder ob es noch Verbesserungsmöglichkeiten gibt. Was liegt also näher als der Versand einer entsprechenden Feedback-Anfrage per eMail?

In diesem Zusammenhang ist allerdings der Grundsatz „Fragen kostet nichts“ mit Vorsicht zu genießen. Lesen Sie selbst:

Sachverhalt

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, bestellte bei der Beklagten Autoreifen. Er teilte der Beklagten mit eMail vom 02.08.2012 mit, dass er keine Werbung, Newsletter, Bewertungsanfragen etc. wünsche.

Am 11.11.2012 erhielt der Kläger per eMail eine Bewertungsanfrage der Beklagten für seine Reifen.

Der Kläger, der der Auffassung ist, die Feedback-Anfrage der Beklagten sei mit einer Werbe-eMail vergleichbar, macht gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch geltend.

Die Beklagte dagegen meint, ihre Anfrage stelle keine unzumutbare Belästigung dar, da es sich nicht um Werbung handele, sondern es lediglich um eine Bewertung der vom Kläger erworbenen Reifen ginge.

Feedback-Anfrage ist einem Werbeschreiben gleich zu stellen

Das AG Hannover urteilt in seiner Entscheidung, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 in Verbindung mit § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zusteht.

Nach Ansicht des Gerichts ist die versendete Feedback-Anfrage einem Werbeschreiben gleich zu stellen, da sich Umfragen zu Meinungsforschungszwecken ohne weiteres als Instrumente der Absatzförderung einsetzen lassen. Wegen der Tarnung des Absatzinteresses griffen sie sogar noch gravierender in die Rechte des Betroffenen ein.

Der Versand der Feedback-Anfrage durch die Beklagte verletzte nach den Feststellungen des Gerichts den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers, da eine unaufgeforderte eMail-Werbung eine erhebliche, im Ergebnis nicht hinnehmbare Belästigung des Empfängers darstellt.

Vorliegend war der Versand auch nicht gerechtfertigt, da der Empfänger der Bewertungsanfrage weder vorher zugestimmt hatte noch sein Einverständnis vermutet werden konnte. Im Gegenteil: Der Kläger hatte ausdrücklich dem Erhalt von Werbung, Newslettern, Bewertungsanfragen etc. widersprochen.

Unterlassungsanspruch umfasst alle eMail-Adressen

Das AG Hannover stellt zudem klar, dass sich der Unterlassungsanspruch des Klägers nicht nur auf die von der Beklagten bereits verwendete eMail-Adresse beschränkt. Vielmehr könne der Kläger von der Beklagten verlangen, dass diese es unterlässt, an den Kläger weitere Werbeschreiben unter beliebigen eMail-Adressen ohne sein Einverständnis zu versenden. Der Unterlassungsanspruch umfasse nämlich nicht nur die konkrete Verletzungshandlung, sondern auch im Kern gleichartige Handlungen.

Zusammenfassung

Die Nachfrage „Wie war ich, Schatz?“ im privaten Umfeld mag höchstens an die Grenzen des guten Geschmacks stoßen. Im Wirtschaftsleben dagegen können Bewertungsanfragen per eMail eine Abmahnung nach sich ziehen. Sie sollten Feedback-Anfragen per eMail daher nur versenden, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen für den Versand von Werbe-eMails vorliegen.