AG Berlin-Pankow/Weißensee, Urteil vom 16.12.2014, Az. 101 C 1005/14

Nur allzu oft erliegen Versender von geschäftlichen E-Mails dieser vermeintlich unkomplizierten und kostengünstigen Versandmethode. Dabei zeigen unzählige Gerichtsurteile: Werbung liegt häufiger vor als man denkt.

Damit der Versender dann keine Abmahnung riskiert, muss der Empfänger einer E-Mail mit deren Versand einverstanden sein. Das Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee fügt dieser unendlichen Geschichte das Kapitel „Eröffnung eines Kundenkontos“ hinzu:

Sachverhalt

Der Kläger erhielt im August 2014 an seine geschäftlich genutzte Mailanschrift die Bestätigung der Beklagten, dass ein Kundenkonto für ihn angelegt sei.

Daraufhin mahnte der Kläger die Beklagte mit der Begründung ab, er habe keine Einrichtung eines Kundenkontos veranlasst und auch nicht der Übersendung von werbenden E-Mails zugestimmt.

Die Beklagte gab an, ihre Vorgehensweise sei nicht zu beanstanden, da die streitgegenständliche E-Mail keine Werbung darstelle, es sei lediglich sachlich über die Einrichtung des Kundenkontos informiert worden. Zudem habe auf der Webseite der Beklagten am 04.08.2014 um 10:24 ein User ein Kundenkonto unter der geschäftlichen Mailanschrift des Klägers angelegt. Anschließend sei der automatische Versand der Bestätigung erfolgt.

Werbung liegt im Auge des Empfängers

Das AG Berlin-Pankow/Weißensee bejaht einen Unterlassungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten aus §§ 823, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Nach Ansicht des Gerichts ist bei der Beurteilung, ob eine bestimmte E-Mail Werbung darstellt, nicht allein der Inhalt der E-Mail entscheidend, sondern auch der Kontext, in welchem der Empfänger diese erhalten hat.

Ob vorliegend die Information über die Einrichtung eines Kundenkontos Werbung darstellt oder nicht, hängt nach den Ausführungen des Gerichts davon ab, ob der Empfänger dieser Information tatsächlich die Einrichtung des Kundenkontos veranlasst hat: Hat der Empfänger das Kundenkonto eingerichtet, stellt die Bestätigung per E-Mail keine Werbung dar. Hat der Empfänger dagegen kein Kundenkonto eingerichtet, stellt sich eine entsprechende Bestätigung aus seiner Sicht als (besonders aufdringliche) Absatzförderungsmaßnahme und damit als Werbung dar.

Für das vorliegende Verfahren war nach den Feststellungen des Gerichts davon auszugehen, dass es sich bei der streitgegenständlichen E-Mail um unverlangt zugesandte Werbung gehandelt hat.

Der Versand der E-Mail im August 2014 war auch nicht gerechtfertigt, da die Beklage nicht nachweisen konnte, dass es der Kläger war, der sich bei ihr registriert hatte.

Unterlassungsanspruch umfasst alle E-Mail-Adressen

Das Gericht weist zudem darauf hin, dass der Unterlassungsanspruch des Klägers seine sämtlichen E-Mail-Adressen umfasst, gleichgültig, ob sie der Beklagten bekannt sind oder nicht. Der Beklagten sei zuzumuten, den Versand von der Absatzförderung dienenden E-Mails auf solche Adressaten zu beschränken, die hierzu ihr ausdrückliches Einverständnis erteilt haben.

Zusammenfassung

Was sich bereits beim Versand von Newslettern bewährt hat, wäre vorliegend für die Beklagte wahrscheinlich die Rettung gewesen, das Double-Opt-In-Verfahren.

Es genügt eben nicht nur, dass ein ausdrückliches Einverständnis vorliegt. Im Zweifelsfall muss der Versender einer Werbe-E-Mail dieses auch nachweisen können.