AG München, Urteil vom 15.04.2016, Az. 274 C 24303/15

Es ist immer das gleiche Dilemma: Während der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sich möglichst umfassend von seiner Haftung freizeichnen möchte, verlangt sein Vertragspartner eine möglichst unbeschränkte Haftung.