Werden Ihre Kunden über ihr Widerrufsrecht belehrt?

Mittlerweile müssen wir unserem Vertragspartner nicht mehr leibhaftig gegenüberstehen, wenn wir von ihm Waren oder Dienstleistungen erwerben möchten – der Technik sei Dank. Wir bestellen beispielsweise bequem von zu Hause aus im Online-Shop oder ordern rasch per Telefon.

Solche Distanzgeschäfte, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln wie beispielsweise E-Mail, Brief oder SMS abgeschlossen werden, bezeichnet der Gesetzgeber als Fernabsatzverträge, § 312c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Ausnahmsweise liegt kein Fernabsatzvertrag vor, wenn der Vertragsschluss „nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt“, § 312c
Abs. 1 BGB.

Damit schließen Ladeninhaber, die nur gelegentlich telefonische Bestellungen annehmen und ausführen, grundsätzlich keine Fernabsatzverträge. Da es sich hierbei um eine Ausnahme handelt, trägt der jeweilige Unternehmer die Beweislast dafür, dass ihre Voraussetzungen vorliegen.

Widerrufsrecht

Der Gesetzgeber hält einen Verbraucher für besonders schutzbedürftig, sobald dieser seinen Vertragspartner und die erworbene Ware oder Dienstleistung nicht persönlich in Augenschein nehmen kann. Er hat daher den Abschluss von Fernabsatzverträgen an zahlreiche Informationspflichten des Verkäufers geknüpft.

Praktisch besonders relevant dürfte für den Verkäufer sein, dass dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag grundsätzlich ein Widerrufsrecht zusteht, § 312g Abs. 1 BGB.

Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher in Textform über dieses Recht zu belehren, § 246 Abs. 3 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Zu den Informationspflichten des Unternehmers gehört auch der Hinweis, dass der Widderruf keiner Begründung bedarf, § 246 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 EGBGB.

Widerrufsfrist

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, § 355 Abs. 2 BGB. Sie beginnt nicht, bevor der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist, § 356 Abs. 3 BGB.

Unterbleibt eine (ordnungsgemäße) Widerrufsbelehrung, erlischt das Widerrufsrecht spätestens 12 Monate nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist, § 356 Abs. 3 S. 2 BGB. Dies gilt allerdings nicht für Verträge über Finanzdienstleistungen.

Fazit:

Es ist Vorsicht geboten, sobald ein Unternehmer mit einem Verbraucher einen Vertrag schließt, ohne diesem Auge in Auge gegenüberzustehen.

In diesem Fall sollte der Unternehmer prüfen, ob seinem Kunden nicht ein Widerrufsrecht zusteht und diesen ggf. entsprechend belehren.